Kosten
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Die zu erhebenden Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der rechtlichen Angelegenheit und stehen nicht in freiem Ermessen der Parteien.
Es ist unzulässig, geringere Gebühren oder Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Gesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können frei vereinbart werden.
In gerichtlichen Verfahren sind die Gebühren nicht verhandelbar. Die gesetzlichen Gebühren sind zwingend als Mindestgebühr abzurechnen. Aufgrund einer Gebührenvereinbarung können jedoch höhere Gebühren geltend gemacht werden.
Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren
Die Kanzlei stellt Ihnen das Antragsformular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Verfügung und ist bei Bedarf beim Ausfüllen behilflich, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten für eine anwaltliche Vertretung aus Ihren eigenen Einkünften zu bezahlen und Ihre Angelegenheit ausreichende Erfolgsaussichten hat.
Die Vorlage der erforderlichen Belege sowie die Richtigkeit/Vollständigkeit der erforderlichen Angaben obliegen ausschließlich dem Mandanten.
Sofern der Mandant die gewünschten Unterlagen oder Angaben nicht rechtzeitig beibringt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus diesem oder einem anderen Grund versagt wird, schuldet der Mandant die übliche Vergütung nach dem RVG.
Prozesskostenhilfe wird regelmäßig nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts gewährt. Das bedeutet, dass im Falle einer Terminswahrnehmung in gerichtlichen Verfahren an einem Gericht, das seinen Sitz nicht in Deggendorf hat, Fahrtkosten berechnet werden müssen, die der Mandant selbst zu tragen hat. Für diese Fahrtkosten sind vor der Terminswahrnehmung entsprechende Vorschüsse zu bezahlen.
Beratung
Nach § 34 RVG sollen Rechtsanwälte zukünftig bei einer Beratung ( = der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für ein schriftliches Gutachten oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Gebühren-vereinbarung getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Ohne Gebührenvereinbarung gilt bei Verbrauchern als Mandanten eine Höchstgrenze von 226,10 Euro brutto (190,00 Euro netto) für ein erstes Beratungsgespräch und eine neue Höchstgrenze von 297,50 Euro brutto (250,00 Euro netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale).
Zahlung erfolgt gegen Rechnung.
Möchten Sie unverbindlich die entstehenden Kosten einer möglichen Beratung mitgeteilt bekommen, so senden Sie uns bitte eine Mail oder ein Fax mit Sachverhalt, Frage/n und der „Bitte um Mitteilung der entstehenden Kosten!“ Diese werden Ihnen dann per Mail oder Fax mitgeteilt. Fehlt bei Ihrer Anfrage der oben genannte Hinweis, so gehen wir davon aus, dass es sich um eine verbindliche Beratungsanfrage handelt!
Mandatsbedingungen
Rechtsschutzversicherung
Die Beauftragung erfolgt unabhängig davon, ob eine Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht. Auf Wunsch können wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungsanfrage machen. Eine solche Anfrage ist an sich gebührenpflichtig. Sofern wir eine erste Kostendeckungsanfrage kostenlos für Sie durchführen, handelt es sich also um eine reine Kulanzmaßnahme, die einen späteren Gebührenanspruch für weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang nicht ausschließt.
Arbeitsrechtssachen:
In Arbeitsrechtssachen besteht erst ab der 2. Instanz ein Kostenerstattungsanspruch, d.h. dass Sie vorgerichtliche und erstinstanzliche Rechtsanwaltskoten von der Gegenseite selbst dann nicht erstattet erhalten, wenn Sie im Recht sind und den Prozess gewinnen.
Hinweis nach § 49 b BRAO:
In Zivilsachen richten sich die zu erhebenden Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Haftungsbeschränkung:
Ihr Anspruch aus dem zwischen Ihnen und uns bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines leicht fahrlässig verursachten Schadens wird – vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung für den Einzelfall – beschränkt auf einen Betrag von € 1.000.000,– mit der Maßgabe, dass diese Haftungsbegrenzung auch als Obergrenze für mehrfache oder gleichgeartete Verstöße innerhalb eines Jahres gilt.
Rechtsmittel:
Zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen sind wir nur dann verpflichtet, wenn Sie uns dazu einen schriftlichen oder fernschriftlichen Auftrag erteilen und wir diesen angenommen haben.
Schweigen des Mandanten:
Schlagen wir Ihnen eine bestimmte Maßnahme vor – etwa die Einlegung oder das Unterlassen von Rechtsmitteln, den Abschluss oder den Widerruf eines Vergleiches – und nehmen Sie hierzu nicht unverzüglich oder binnen einer angemessenen Frist schriftlich oder fernschriftlich Stellung, so gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu unserem Vorschlag.
Hebegebühren (Nr. 1009 VV RVG)
Für die Aus- oder Rückzahlung von für den Mandanten entgegengenommenen Geldbeträgen fallen wegen des damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Kontrollaufwandes nachfolgende Gebühren an: 1,0 % des aus- oder zurückgezahlten Betrages bei Beträgen bis einschließlich 2500,- €, weitere 0,5 % vom Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,- € und weitere 0,25 %vom Mehrbetrag über 10.000 €, mindestens aber 1,– €. Erfolgt die Aus- oder Rückzahlung in mehreren Beträgen, fällt die Gebühr jeweils gesondert an. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Für die Rückzahlung von Gerichtskosten etc. oder Beträge, die auf unsere Vergütung angerechnet werden, entstehen keine Hebegebühren.
Bitte beachten Sie: Hebegebühren werden grundsätzlich nicht von Seiten Dritter (Gerichte, Gegner, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) erstattet!
Juristische Recherche:
Wir sind mit Ihrem mutmaßlichem Einverständnis befugt, zur optimalen Bearbeitung Ihrer Angelegenheit auch Recherchen in juristischen Datenbanken durchzuführen, es sei denn die dadurch für Sie entstehenden Kosten stehen im groben Missverhältnis zur Bedeutung und dem Wert der Angelegenheit. Die konkreten Kosten werden Ihnen gegenüber nachvollziehbar abgerechnet und auf Wunsch belegt. Die Obergrenze solcher Recherchen beträgt 100,00 €. Darüber hinaus gehende Kosten müssen zuvor mit Ihnen abgestimmt werden. Diese Befugnis gilt bis zu Ihrem ausdrücklichen schriftlichen Widerruf.
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